Neues vom ORF

Nach den Protesten, die Wirkung gezeigt haben, haben die Redakteurssprecher den fünf im österreichischen Parlament vertretenen Parteien eine Mail geschrieben, die wir hier dokumentieren.

ORF-Gesetz: Änderungen jetzt!

In den letzten Wochen gab es breitest und eindrucksvoll manifestiertes Interesse an der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Und auch in einer Parlamentsdebatte gab es von allen RednerInnen Bekenntnisse zur ORF-Unabhängigkeit. Um diese tatsächlich zu sichern, sie auszubauen, ist allerdings eine umfassende und grundsätzliche Reparatur das ORF-Gesetzes unabdingbar. Die ORF-Journalistinnen und –Journalisten erwarten also, dass jetzt endlich unverzüglich Gesetzesänderungen stattfinden, die der demokratiepolitischen Bedeutung des öffentlich rechtlichen Rundfunks entsprechen.

Damit die Kluft zwischen der verfassungsrechtlich verkündeten und der realen Unabhängigkeit des ORF deutlich kleiner wird, ist vor allem dafür zu sorgen, dass wesentliche (Personal-)Entscheidungen nicht länger von einem Gremium abhängen, dessen Mitglieder sich weit mehr den Interessen ihrer Entsender, als den Interessen des ORF verpflichtet fühlen. Das Aufsichtsgremium des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann sicherlich kein „unpolitisches“ sein, aber es muss sichergestellt werden, dass seine Mitglieder in der Lage sind unparteiisch, also nicht nach Fraktionsvorgaben, zu agieren, zweifelsfreie Kompetenz für das Wirken im Aufsichtsorgan des wesentlichsten Medienunternehmens des Landes haben.

Das ORF-Aufsichtsgremium muss also endlich – wie die ORF-JournalistInnen seit Jahren immer wieder fordern – analog zu Aufsichtsräten anderer Großunternehmen zusammengesetzt werden: Maximal 12 – 15 Mitglieder, ein Drittel davon (nach Aktiengesetzbeispiel) Belegschaftsvertreter, die nicht nur durch den Zentralbetriebsrat, sondern auch durch die Konzernvertretung (also auch durch die BelegschaftsvertreterInnen der ORF-Töchter) und durch die Redakteursvertretung entsandt werden, damit auch sichergestellt ist, dass die ORF-JournalistInnen, die das Kerngeschäft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besorgen, im Aufsichtsgremium vertreten sind.

Ob es bei der Stiftungskonstruktion bleibt oder es eine AG-Konstruktion (nach Nationalbankbeispiel) mit einem Aufsichtsrat gibt, ist nicht allzu wichtig. Ganz wesentlich ist allerdings, dafür zu sorgen, dass das ORF-Aufsichtsgremium nicht bei jeder Veränderung politischer Mehrheitsverhältnisse diese sofort spiegelt und das dann auch (meist recht rasch) in der Besetzung von ORF-Chefpositionen seine Fortsetzung findet. Um das zu vermeiden, ist die Schaffung eines sich selbst erneuernden Aufsichtsgremiums notwendig. Entscheidend ist natürlich die erstmalige Beschickung. Um da die nötige Sachkompetenz und Pluralität sicherzustellen, muss selbstverständlich absolut transparent sein, wer warum als „Eigentümervertreter“ entsandt wird, muss u.a. für jede/n KandidatIn ein Qualifikationsnachweis veröffentlicht werden. Die Nominierungen könnten zB vom Hauptausschuss des Nationalrats mit 2/3 Mehrheit oder vom Bundespräsidenten als Auswahl aus – veröffentlichten – Vorschlägen gesellschaftlich relevanter Einrichtungen/Gruppierungen vorgenommen werden. Und dann ist nach den jüngste Erfahrungen eine „Cooling-Off-Phase“ zwischen dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsgremium und der Übernahme eines ausschreibungspflichtigen ORF-Postens gesetzlich zu fixieren.

Die Sicherung der journalistischen Freiheit im ORF macht auch Verbesserungen des ORF-Redakteursstatuts, das im Kernbereich 35 Jahre alt ist, notwendig. Es ist endlich ohne jegliche Verwässerung umzusetzen, was das ORF-G vom Redakteursstatut verlangt:
– Den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
– Die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen.

Das erfordert die Umsetzung folgender Forderungen:
1. Jede/r journalistische Mitarbeiter/in, der die Freiheit seiner journalistischen Arbeit beeinträchtigt sieht, soll das explizite Recht haben, die Redakteursvertretung anzurufen. Die Redakteursvertretung ist verpflichtet, der Sache unverzüglich nachzugehen. Kommt es zu keiner Einigung mit der Geschäftsführung, soll das Schiedsgericht entscheiden. (Derzeit ist ein solches Verfahren eingeschränkt auf die Weigerung, etwas abzufassen und zu verantworten.)
2. Die Redakteursvertretung soll ein Begutachtungsrecht vor allen programmrelevanten Entscheidungen des Aufsichtsgremiums (Programmpläne, Jahressendeschemen etc.) erhalten. Ihre Stellungnahmen sind dem Aufsichtsgremium vorzulegen.
3. Redakteursversammlungen bekommen das Recht, mit qualifizierter Mehrheit den Vorschlag der Geschäftsführung betreffend die Besetzung von Leitungsfunktionen abzulehnen. In einem solchen Fall ist die Stelle erneut auszuschreiben. Auch die Abberufung aus journalistischen Leitungsfunktionen muss mit (mindestens 2/3-Mehrheit der betroffenen Redakteursversammlung) möglich werden. Dieses Recht ist für die Qualitätssicherung von besonderer Bedeutung, weil das Vertrauen der journalistischen Mitarbeiter/innen in die fachliche Qualifikation und die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben ihrer Vorgesetzten eine wichtige Voraussetzung dafür darstellt, dass die hohen Standards auch erreicht werden können.

Ebenso wie die Unabhängigkeit des ORF ist auch dessen ökonomische Basis zu sichern. Das heißt, aus dem ORF-G zu eliminieren sind die (auch verfassungsrechtlich) bedenklichen, ökonomisch und medienpolitisch völlig unsinnigen Bestimmungen der Koppelung der teilweisen, befristeten Gebührenbefreiungsrefundierung an eine weitere „strukturelle Reduktion der Personalkosten“ und eine „Reduktion der Pro-Kopf-Kosten“.
Ebenso aus dem ORF-G zu streichen sind
• das anachronistische, absurde Anhörungsrecht der Landeshauptleute bei der Bestellung der ORF-LandesdirektorInnen
und
• die mit zeitgemäßem Medienverständnis unvereinbaren Amputationen des ORF-online-Angebots, nach denen die „Berichterstattung nicht vertiefend“ sein darf, die Berichterstattung auf den ORF-Landesstudio-Seiten auf „8o Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche“ beschränkt ist und Social-media-Aktivitäten nur überaus eingeschränkt stattfinden dürfen.

Die Diskussionen der letzten Wochen haben es unübersehbar gemacht, wie sehr sich der demokratiepolitische Zustand eines Landes am Zustand dessen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablesen lässt.

Der ORF-Stiftungsrat: gesetzliche Aufgaben und wie damit umgegangen wird

ORF-G
§ 19
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 (Anm.: Stiftungsrat und Publikumsrat) sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an die Stiftung zurückzustellen.
§ 20
(1) Bei der Bestellung von Mitgliedern (Anm.: des Stiftungsrats) nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Wozu im Aktiengesetz steht:
• Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 99. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß
• Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
§ 84. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

Einige Beispiele, wie Mitglieder des ORF-Stiftungsrates mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen umgehen:

FPÖ-Stiftungsrat Norbert Steger erklärte lt Parteipressedienst am 26. Aug 2011, er werde „interessante und wichtige ORF-Belange in Hinkunft immer direkt mit dem Partei- und Klubobmann HC Strache besprechen und diesen direkt informieren und gegebenenfalls auch dem Parlamentsklub berichten.“
• Unvereinbar mit der Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitsverpflichtung
Am 8. August hatte Stiftungsrat Steger in einem Interview erklärt, er werde bei der GD-Wahl seine Stimme für Alexander Wrabetz „von der Zukunft des Online-Direktors Thomas Pranter abhängig machen.“
• Ein zumindest eigenartiges Sorgfaltspflichtverständnis bei der Erledigung einer der wesentlichsten Stiftungsratsaufgaben.

BZÖ-Stiftungsrat Alexander Scheer erklärte im November anlässlich seiner Nominierung, er werde sich massiv gegen Gebührenerhöhungen einsetzen, „der ORF erhält genug Mittel“ und er trete für eine mittelfristige Privatisierung des ORF ein.
• Privatisierungsinteressen sind mit entscheidenden Grundelementen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit mit der Mitgliedschaft in einem wesentlichen Organ des ORF zwangsläufig unvereinbar.

Als der Kärntner Landespressedienst zwei Tage vor der Bestellung der Landesdirektoren durch den Stiftungsrat verkündete, „der Kärntner Landeshauptmann Gerhard Dörfler und ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz haben sich endgültig auf eine neue Führung des ORF-Landesstudios geeinigt“ und die RedakteurssprecherInnen des ORF-Kärnten diese Ignoranz des ORF-Gesetzes kritisierten, schloss sich der Kärntner Stiftungsrat Siggi Neuschitzer nicht Protesten gegen mit dem ORF-Gesetz unvereinbares Verhalten an, sondern attackierte vielmehr jene, die Gesetzestreue einmahnten.
• Ein Stiftungsrat, der offenbar selbst bei eindeutigsten Bestimmungen des ORF-Gesetzes Verständnisschwierigkeiten hat.
Im Jänner 2011 demonstrierte Stiftungsrat Neuschitzer in einem Interventionsbrief an den ORF-Kärnten-Chefredakteur eindrucksvolle Zeugnisses seiner Rechtschreibkenntnisse, die u.a. so aussahen: „Das war aus meiner Sicht einfach ‚medial ecklig‘ … dass die verlangte Mindestsicherung von Euro 1300 ein Rot-Grünes nicht finanzierbarers Hirngespinnst ist …. Hat sie für diesen Bericht eine … Unregelmässigkeitszulage … kassiert? Für mich als aufrechter und erfolgreicher Kärntner Unternehmer ist diese Situtation einfach beschämend … ist für mich als Medienmensch wirklich auch medial ‚eckelerregend‘“.
• Lt ORF-G ist darauf zum achten, dass Stiftungsratsmitglieder „die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen“…

Der niederösterreichische Stiftungsrat Alberich Klinger erklärte gegenüber den „Niederösterreichischen Nachrichten“ seine Unterstützung für Alexander Wrabetz bei der GD-Wahl so: „Damit ist sichergestellt, dass sich im Landesstudio an der Spitze nichts ändern und Norbert Gollinger Landesdirektor bleiben wird. Noch dazu wird Richard Grasl eine gewaltige Ausdehnung seiner Kompetenzen in der kaufmännischen Direktion erfahren. Und die erst einzurichtende Bundesländerkoordination soll, so hat uns Alexander Wrabetz gesagt, Robert Ziegler übernehmen. Das bedeutet eine starke niederösterreichische Achse im ORF.“
• Ein Stiftungsrat sagt völlig ungeniert, was alles unter Sorgfaltspflicht bei der Bestellung des Generaldirektors verstanden werden kann.

Stiftungsrat Robert Ziegler, der lt ORF-Presseaussendung vom 23. 12. dann tatsächlich zu dem lt Aussage von Stiftungsrat Klinger im Zuge der GD-Wahl versprochenen „Bundesländerkoordinator“ gemacht werden sollte, versuchte im Juli im ORF-NÖ als stellvertretender Chefredakteur per mail eine Sprachregelung anzuordnen. Der ORF-Redakteursrat wies die JournalistInnen des ORF-NÖ sofort darauf hin, dass dies eine Verletzung des ORF-Gesetzes darstellt und inzwischen wertete das auch die Medienbehörde als Verstoß gegen die im ORF-Gesetz gewährleistete Freiheit der journalistischen Berufsausübung.
• Dass jemand, dem die Medienbehörde attestiert gegen das wichtigste Gut des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gegen die journalistische Freiheit, verstoßen zu haben als Stiftungsrat (aber natürlich auch als Personalvertreter und in journalistischen ORF-Funktionen) untragbar ist, müsste offensichtlich sein. Nicht für Stiftungsrat Ziegler. Der erklärte der APA, auch nach dem KommAustria-Spruch weiter der Ansicht zu sein, „richtig und verantwortungsbewusst gehandelt zu haben“.

Der Vorarlberger Stiftungsrat Edelbert Meusburger sagte gegenüber dem „Standard“ er habe mit dem Landeshauptmann die Landesdirektor-Bewerbungen „mehrmals beraten“ und „die Entscheidung trifft nun der Landeshauptmann“. Auf Einwand, den Landeshauptleuten käme nur ein Anhörungsrecht zu, sagte Stiftungsrat Meusburger: „In der Praxis heißt das Entscheidungskompetenz.“
• Deutlicher Unterschied zwischen ORF-Gesetz und „Praxis“.

Kaum war Dietmar Hoscher von der SPÖ als Stiftungsrat nominiert, erklärte er auf APA-Anfrage auch schon, er werde auch die Leitung des SPÖ-„Freundeskreises“ übernehmen. 37 Minuten später sprach er von einem Missverständnis und sagte, „selbstverständlich muss der Freundeskreis das beschließen.“
• Ein Stiftungsratsneuling hat Schwierigkeiten, wenigstens Anschein zu wahren.

Noch während im Finanzausschuss des Stiftungsrates über den zwischen Geschäftsführung und Zentralbetriebsrat verhandelten Gehaltsabschluss informiert wurde, landeten die detaillierten Zahlen (noch bevor sie die ORF-MitarbeiterInnen kannten) in einer Zeitungsredaktion.
Als die Vorsitzende des Stiftungsrats am 16. 1. alle Mitglieder des Gremiums per mail informierte, welche Empfehlung sie gegenüber Generaldirektor Wrabetz ausgesprochen hatte, war die mail innerhalb weniger Minuten in der APA.
„Freundeskreis“-Besprechungen finden regelmäßig im Beisein von Leuten statt, die nicht dem Stiftungsrat angehören (Klubobmänner, etc).
• (Nur einige wenige) Beispiele, wie im Stiftungsrat die VERTRAULICHKEIT gehandhabt wird.

Als die Stiftungsräte die Landesdirektoren (mit 31 Stimmen und vier Enthaltungen) bestellten, wussten sie bloß wie viele Bewerbungen es für den jeweiligen Posten gab, aber nicht wer sich überhaupt beworben hatte, geschweige denn, dass sie irgendwelche Bewerbungsunterlagen kannten. Und 30 der 31 Stiftungsratsmitglieder, die dem neuen Vorarlberger Landesdirektor ihre Stimmen gaben, hatten bis zur Wahl wohl noch nie von diesem gehört.
• Deutlicher kann SORGFALTSPFLICHT nicht missachtet werden.

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